Die Agentur für Arbeit Krefeld weist Arbeitgeber darauf hin, noch bis Ende des Monats den Antrag auf Erstattung des vorgestreckten Kurzarbeitergeldes für März zu stellen. Im März haben rund 370 Betriebe und Unternehmen in der Stadt Krefeld und 480 im Kreis Viersen verkürzt gearbeitet. Viele zahlten zum ersten Mal Kurzarbeitergeld an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Anträge auf die Erstattung der im Monat März in Vorleistung erbrachten Lohnersatzleistung müssen nun bis zum 30. Juni bei der Arbeitsagentur fristgemäß eingereicht werden. Der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Krefeld/Kreis Viersen unterstützt bei Fragen. Unternehmen und Betriebe zahlen bei verkürzter Arbeit das anfallende Kurzarbeitergeld in Vorleistung aus. Sie haben vom Folgemonat an drei Monate Zeit, ihren Antrag auf Erstattung des an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlten Kurzarbeitergeldes bei der Arbeitsagentur einzureichen. Wenn zum Beispiel im März verkürzt gearbeitet wurde, kann der Antrag auf Erstattung im April, Mai oder Juni gestellt werden. Nach dem 30. Juni verfällt der Anspruch auf Erstattung. Arbeitgeber erreichen den Arbeitgeberservice montags bis freitags von 8 Uhr bis 18 Uhr telefonisch unter 0800 45555 20 sowie per E-Mail an Krefeld.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de. Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeiter sind zu finden unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit. Ganz einfach kann man Unterlagen zum Kurzarbeitergeld über die Kurzarbeit-App der Bundesagentur für Arbeit an die Arbeitsagentur versenden – so kann das Anliegen noch schneller erledigt werden. Die App ist kostenfrei im Google-Play-Store oder im App Store erhältlich.