Schlichtungsstelle: Unternehmen müssen neue Bezeichnung auf ihrer Webseite berücksichtigen

Unternehmer, die sich dazu verpflichtet haben, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, oder die gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen die Angaben auf ihrer Webseite und/oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern. Darauf macht die Industrie- und Handelskammer (IHK) Mittlerer Niederrhein aufmerksam. Hintergrund: Zum 1. Januar wird der Bund eine bundesweit zuständige Universalschlichtungsstelle einrichten. Diese Aufgabe übernimmt das Zentrum für Schlichtung e.V. mit Sitz in Kehl. Deshalb führt der Verein mit Jahresbeginn die neue Bezeichnung „Universalschlichtungsstelle“. Die bisherige Bezeichnung „Allgemeine Verbraucherstreitschlichtungsstelle“ wird dann abgelegt. „Die rechtzeitige Abänderung der Bezeichnung sollte auf jeden Fall sichergestellt werden“, erklärt IHK-Juristin Eva Charlotte Stoll. „Dadurch vermeiden Unternehmen vor allem auch Auseinandersetzungen mit Vereinen, die es darauf anlegen, formale Rechtsverstöße abzumahnen.“ Stoll empfiehlt für die Übergangszeit einen Klammerzusatz: „Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle (zum 01.01.2020: Universalschlichtungsstelle) des Zentrums für Schlichtung e.V.“. „Dies ist natürlich nur erforderlich, wenn in dem jeweiligen Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle auch bislang zuständig gewesen ist. Es sei denn, jemand weist, losgelöst von einer Verpflichtung, auf die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle hin. Dann sollte auch derjenige die Begrifflichkeiten entsprechend anpassen.“ Wer auf seiner Webseite und/oder in seinen AGB nur mitteile, dass er nicht verpflichtet und auch nicht bereit sei, ein Verbraucherschlichtungsverfahren durchzuführen, müsse keine Änderungen vornehmen. Fragen beantwortet Eva Charlotte Stoll unter Tel. 02151 635-416 (E-Mail: stoll@mittlerer-niederrhein.ihk.de).